Trägerverein Kishwar
Ziel und Zweck
Der Trägerverein bezweckt die Unterstützung und Stärkung der Ziele, Themenschwerpunkte und Handlungsgrundsätze der "Fundación KISHWAR” in Ecuador, insbesondere mit der Beschaffung von finanziellen Mitteln sowie von technischen Hilfsmitteln.
Kontakt Schweiz
Trägerverein Kishwar
Jupiterstrasse 1 / 1560
3015 Bern
Kontoangaben
Kontonummer: 15-779217-3
IBAN: CH92 0900 0000 1577 9217 3
Kontobezeichnung: Trägerverein Kishwar Bern
Statuten
Der Trägerverein bezweckt die Unterstützung und Stärkung der Ziele, Themenschwerpunkte und Handlungsgrundsätze der "Fundación KISHWAR” [1] in Ecuador, insbesondere mit der Beschaffung von finanziellen Mitteln sowie von technischen Hilfsmitteln.
[1] Die "Fundación “KISHWAR” ist eine private, unabhängige Stiftung, welche die sich den Prinzipien des Sumak Kausay verpflichtet hat. Sumak Kausay, spanisch buen vivir, bedeutet politische und kulturelle Teilhabe, Erfüllung der Grundrechte auf Nahrung, würdige Arbeit, Bildung, Wohnen und ein materiell genügsames Leben in Gemeinschaft führen zu können. In diesem Sinne setzt sich die Stiftung für die benachteiligten Volksgruppen auf dem Land und in der Stadt ein (https://kishwar-ecuador.org/de/ueber-uns/).
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Verkäufen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden erstmalig durch die Gründungsmitglieder festgesetzt und können jeweils durch die Mitgliederversammlung angepasst werden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können Einzelpersonen, Familien und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Vertreter von Familien und juristischen Personen haben an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bei Familien durch Austritt oder Ausschluss
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten beziehungsweise Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform ist in begründeten Fällen erlaubt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Elektronische Einladungen sind gültig.
60 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgt eine Vorankündigung. Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind nach Eintreffen der Vorankündigung innerhalb 20 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Vorstandssitzung ist auch via Videokonferenz möglich, ebenso ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg via elektronischen Weg gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Die Mitgliederversammlung wählt eine Person für die Revision der Rechnung, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. lm Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Diese Statuten, genehmigt von der Mitgliederversammlung vm 10. Juni 2022, ersetzen jene vom 13. September 2021. Sie treten unmittelbar nach der Vereinsversammlung vom 14. Juni 2022 in Kraft.